Artikel 1 VO (EG) 2008/1005
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 trifft jeder Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie ihre in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.
(3) Das System des Absatz 1 gilt für sämtliche IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, in den Gemeinschaftsgewässern, in den unter die Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt eines Drittlands fallenden Meeresgewässern und auf Hoher See ausgeübt werden. IUU-Fischerei in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags wird wie IUU-Fischerei in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.
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