Artikel 2 VO (EG) 2008/1005

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei” oder „IUU-Fischerei” illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fangtätigkeiten;
2.
„illegale Fischerei” Fangtätigkeiten, die

a)
von nationalen oder ausländischen Fischereifahrzeugen in den Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen,
b)
von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen, oder
c)
von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen verstoßen, einschließlich derjenigen, die mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierende Staaten eingegangen sind;

3.
„nicht gemeldete Fischerei” Fangtätigkeiten, die

a)
der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden oder
b)
im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden;

4.
„unregulierte Fischerei” Fangtätigkeiten, die

a)
im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Fischereifahrzeugen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt, oder
b)
von Fischereifahrzeugen in Gebieten ausgeübt werden oder Bestände betreffen, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der Verantwortung der Staaten für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist;

5.
„Fischereifahrzeug” jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
6.
„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist;
7.
„Fanggenehmigung” die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Fischerei;
8.
„Fischereierzeugnisse” Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(*) fallen, ausgenommen die in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse;
9.
„Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen” Maßnahmen zur Erhaltung und zur Bewirtschaftung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresressourcen, die im Einklang mit den maßgeblichen Regeln des Völkerrechts und/oder des Gemeinschaftsrechts angenommen wurden und in Kraft sind;
10.
„Umladung” das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;
11.
„Einfuhr” das Verbringen von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet;
12.
„indirekte Einfuhr” die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft aus dem Gebiet eines Drittstaats, der nicht der Staat ist, dessen Flagge das für den Fang verantwortliche Fischereifahrzeug führt;
13.
„Ausfuhr” das Verbringen von Fischereierzeugnissen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, in ein Drittland, einschließlich vom Gebiet der Gemeinschaft, von Drittländern oder von den Fanggründen aus;
14.
„Wiederausfuhr” jegliche Beförderung von Fischereierzeugnissen, die zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurden, aus dem Gebiet der Gemeinschaft;
15.
„regionale Fischereiorganisation” eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen zu ergreifen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;
16.
„Vertragspartei” eine Vertragspartei des internationalen Übereinkommens oder der internationalen Vereinbarung über die Gründung einer regionalen Fischereiorganisation sowie Staaten, Rechtsträger im Fischereisektor oder sonstige Rechtsträger, die mit einer solchen Organisation zusammenarbeiten und denen bezüglich der betreffenden Organisation der Status der kooperierenden Nichtvertragspartei verliehen wurde;
17.
„Sichtung” jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das eines oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen könnte, durch eine mit Inspektionen auf See beauftragte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder eines Drittlands;
18.
„gemeinsamer Fangeinsatz” jeden Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden oder bei dem die betreffenden Fischereifahrzeuge eine Technik anwenden, bei der ein einziges gemeinsames Fanggerät zum Einsatz kommt;
19.
„juristische Person” eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung hoheitlicher Rechte und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts;
20.
„Risiko” die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit Fischereierzeugnissen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt oder aus diesem Gebiet ausgeführt werden, ein Ereignis eintritt, durch das die vorliegende Verordnung oder die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß angewendet werden können;
21.
„Risikomanagement” die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Quellen oder Strategien;
22.
„Hohe See” alle Teile des Meeres gemäß der Definition in Artikel 86 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ( „UNCLOS” );
23.
„Sendung” Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.