Artikel 3 VO (EG) 2008/1005
Schiffe, die an IUU-Fischerei beteiligt sind
(1) Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn nachgewiesen wird, dass es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffendem Gebiet gelten,
- a)
- ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis gefischt hat oder
- b)
- seinen Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung der Fangdaten oder fangrelevanter Daten, einschließlich der über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder nach Voranmeldung gemäß Artikel 6 zu übermittelnden Daten, nicht nachgekommen ist oder
- c)
- in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen gefischt hat oder
- d)
- gezielt einen Bestand befischt hat, für den ein Moratorium oder Fangverbot gilt, oder
- e)
- verbotenes oder vorschriftswidriges Fanggerät verwendet hat oder
- f)
- seine Kennzeichnung, Identität oder Registrierung gefälscht oder verborgen hat oder
- g)
- Beweisstücke im Zusammenhang mit einer Untersuchung verborgen, manipuliert oder vernichtet hat oder
- h)
- die Arbeit von Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder die Arbeit der Beobachter in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu beobachten, behindert hat oder
- i)
- unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften untermaßige Fische an Bord genommen, umgeladen oder angelandet hat oder
- j)
- Fänge von anderen Fischereifahrzeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei im Sinne dieser Verordnung beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, umgeladen hat, mit solchen Schiffen gemeinsame Fangeinsätze durchgeführt hat oder sie unterstützt oder versorgt hat oder
- k)
- im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, und die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist oder mit dieser Organisation nicht gemäß ihren Vorgaben kooperiert, oder
- l)
- keine Staatszugehörigkeit hat und somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist.
(2) Die Tätigkeiten nach Absatz 1 gelten je nach der Schwere des betreffenden Verstoßes, über die, anhand von Kriterien wie dem entstandenen Schaden, dem Schadenswert, dem Ausmaß des Verstoßes oder der Frage, ob der Verstoß wiederholt begangen wurde, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats befindet, als schwere Verstöße im Sinne des Artikels 42.
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