Artikel 4 VO (EG) 2008/1005
Hafeninspektionsregelung
(1) Um IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wird eine wirksame Regelung für Inspektionen im Hafen, denen Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in den Mitgliedstaaten anlaufen, unterzogen werden, festgelegt.
(2) Der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung oder Umladung in diesen Häfen sind nur solchen Fischereifahrzeugen aus Drittländern erlaubt, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle im Sinne des Artikels 18 des UNCLOS ( „höhere Gewalt oder Notfälle” ) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen.
(3) Das Umladen von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein anderes oder von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern verboten und darf nur im Hafen nach Maßgabe dieses Kapitels stattfinden.
(4) Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist es verboten, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See Fänge von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands umzuladen, es sei denn, die Fischereifahrzeuge wurden im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation als Transportschiffe registriert.
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