Artikel 11 VO (EG) 2008/1005

Verfahren bei Regelverstößen

(1) Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen dem Beamten den Nachweis, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so

a)
vermerkt der Beamte den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;
b)
trifft der Beamte alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Beweismaterial für einen solchen mutmaßlichen Verstoß sicherzustellen;
c)
leitet der Beamte der zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht zu.

(2) Erbringt die Inspektion den Nachweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug eines Drittlands IUU-Fischerei nach den Kriterien des Artikels 3 betrieben hat, so untersagt die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats solchen Schiffen die Anlandung oder Umladung ihres Fangs.

(3) Der Inspektionsmitgliedstaat übermittelt seine gemäß Absatz 2 getroffene Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu untersagen, zusammen mit einer Kopie des Inspektionsberichts unverzüglich der Kommission oder einer von dieser benannten Stelle, und diese leitet sie unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs weiter, mit einer Kopie an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, wenn das inspizierte Fischereifahrzeug Umladungen vorgenommen hat. Gegebenenfalls wird auch eine Kopie der Mitteilung an den Exekutivsekretär der regionalen Fischereiorganisation gesandt, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Fisch gefangen wurde.

(4) Hat der mutmaßliche Verstoß auf Hoher See stattgefunden, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei dessen Untersuchung mit dem Flaggenstaat zusammen und verhängt gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Flaggenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Wurde der mutmaßliche Verstoß in den Meeresgewässern eines Drittlands begangen, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei der Durchführung einer Ermittlung außerdem mit dem Küstenstaat zusammen und wendet gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen an, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Küstenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.

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