Artikel 11 VO (EG) 2008/1005

Verfahren bei Regelverstößen

(1) Erbringen die bei der Inspektion gesammelten Informationen oder andere sachdienliche Daten oder Informationen dem Beamten den Nachweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung betrieben hat, so übt der Beamte die in Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Verpflichtungen aus.

(2) Erbringt die Inspektion den Beweis dafür, dass ein Fischereifahrzeug eines Drittlands IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 betrieben hat, so untersagt die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats diesem Schiff die Anlandung oder Umladung seines Fangs oder den Zugang zu Hafendiensten.

(3) Der Inspektionsmitgliedstaat übermittelt seine gemäß Absatz 2 getroffene Entscheidung, die Anlandung oder Umladung zu untersagen, zusammen mit einer Kopie des Inspektionsberichts unverzüglich der Kommission oder einer von dieser benannten Stelle, und diese leitet sie unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs weiter, mit einer Kopie an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, wenn das inspizierte Fischereifahrzeug Umladungen vorgenommen hat. Gegebenenfalls wird auch eine Kopie der Mitteilung an den Exekutivsekretär der regionalen Fischereiorganisation gesandt, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Fisch gefangen wurde.

(4) Hat der mutmaßliche Verstoß auf Hoher See stattgefunden, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei dessen Untersuchung mit dem Flaggenstaat zusammen und verhängt gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Flaggenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. Wurde der mutmaßliche Verstoß in den Meeresgewässern eines Drittlands begangen, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat bei der Durchführung einer Ermittlung außerdem mit dem Küstenstaat zusammen und wendet gegebenenfalls die im Recht des betreffenden Hafenmitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen an, sofern entsprechend dem Völkerrecht der Küstenstaat der Übertragung seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt hat.

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