Artikel 12 VO (EG) 2008/1005

Fangbescheinigungen

(1) Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus der IUU-Fischerei stammen, in die Gemeinschaft ist verboten.

(2) Zur wirksamen Durchsetzung des Verbots gemäß Absatz 1 dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.

(3) Die in Absatz 2 genannte Fangbescheinigung wird vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge validiert, das die Fänge getätigt hat beziehungsweise die die Fänge getätigt haben, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen wurden. Mit der Fangbescheinigung wird bescheinigt, dass diese Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang stehen.

(4) Die Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang II vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt. In Absprache mit den Flaggenstaaten kann die Fangbescheinigung im Rahmen der in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Zusammenarbeit elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können.

(5) Die in Anhang I enthaltene Liste der Erzeugnisse, die aus dem Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind, kann jedes Jahr auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII gesammelten Informationen überprüft und nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 geändert werden.

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