Artikel 13 VO (EG) 2008/1005
Von regionalen Fischereiorganisationen vereinbarte und angewendete Fangdokumentationsregelungen
(1) Die Fangdokumente und alle dazu gehörigen Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden und die als den Anforderungen dieser Verordnung genügend anerkannt wurden, werden für Fischereierzeugnisse, die von Arten gewonnen werden, für die solche Fangdokumentationsregelungen gelten, als Fangbescheinigungen anerkannt und fallen unter die Kontroll- und Überprüfungspflichten des Einfuhrmitgliedstaats gemäß den Artikeln 16 und 17 und die Bestimmungen über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18. Das Verzeichnis entsprechender Fangdokumentationsregelungen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 erstellt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der derzeit geltenden speziellen Vorschriften zur Umsetzung solcher Fangdokumentationsregelungen in das Gemeinschaftsrecht.
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