Artikel 14 VO (EG) 2008/1005

Einfuhr von Fischereierzeugnissen

(1) Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die in derselben Form aus einem anderen Drittland als dem Flaggenstaat oder dem Staat, in dem die Verarbeitung gemäß Absatz 2 erfolgt, in die Union verbracht werden, hat der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats folgende Unterlagen vorzulegen:

a)
die vom Flaggenstaat validierte(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls die in Absatz 2 genannte bestätigte Erklärung über

i)
die ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls das Original der in Absatz 2 genannten Erklärung zu den betreffenden Fischereierzeugnissen, wenn die gesamte Sendung ausgeführt wird, oder
ii)
eine Kopie der ursprüngliche(n) Fangbescheinigung(en) und gegebenenfalls eine Kopie der in Absatz 2 genannten Erklärung, wenn nur ein Teil der betreffenden Fischereierzeugnisse in der Sendung ausgeführt wird, und

b)
schriftliche Nachweise dafür, dass die Fischereierzeugnisse nur ent- und wiederverladen wurden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben und stets unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands verblieben sind. Solche schriftlichen Nachweise hierfür sind,

i)
wenn die gesamte Sendung einer Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Absatz 2 genannten Erklärung ausgeführt wird: das einzige Frachtpapier, das für die Beförderung vom Gebiet des Flaggenstaats oder des Staates, in dem die Verarbeitung erfolgt, durch das betreffende Drittland erstellt wurde, oder
ii)
wenn die ursprüngliche Sendung einer Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Absatz 2 genannten Erklärung aufgeteilt wird: ein von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unter Verwendung des in Artikel 54a genannten Musters validiertes Dokument, das mindestens Folgendes enthält:

eine genaue Beschreibung der Fischereierzeugnisse und das Gewicht der ausgeführten Sendung, den Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Fischereierzeugnisse und gegebenenfalls den Namen der Schiffe oder der Angabe der sonstigen verwendeten Beförderungsmittel und

den Namen und die Zulassungsnummer der Lagereinrichtung sowie die Bedingungen, unter denen die Fischereierzeugnisse in dem betreffenden Drittland verblieben sind.

Unterliegt die betreffende Art einer von einer regionalen Fischereiorganisation erlassenen und nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung, so kann das oben genannte Dokument durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Drittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

(2) Bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden und in einem Drittland verarbeitet wurden, muss der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mit dem Formular in Anhang IV eine vom Verarbeitungsbetrieb in dem betreffenden Drittland ausgestellte und von seinen zuständigen Behörden bestätigte Erklärung vorlegen,

a)
die eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen enthält,
b)
aus der hervorgeht, dass die Verarbeitungserzeugnisse in dem betreffenden Drittland aus den Fängen hergestellt wurden, denen die von dem Flaggenstaat validierten Fangbescheinigungen beilagen, und
c)
der Folgendes beigefügt ist:

i)
die ursprünglichen Fangbescheinigungen, wenn sämtliche betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurden, oder
ii)
eine Kopie der ursprünglichen Fangbescheinigungen, wenn ein Teil der betroffenen Fänge für die Verarbeitung der in einer einzigen Sendung ausgeführten Fischereierzeugnisse verwendet wurde.

Unterliegen die betreffenden Arten einer von einer regionalen Fischereiorganisation erlassenen und nach Artikel 13 anerkannten Fangdokumentationsregelung, so kann die Erklärung durch die Wiederausfuhrbescheinigung dieser Fangdokumentationsregelung ersetzt werden, sofern das Verarbeitungsdrittland seine Mitteilungsvorschriften entsprechend erfüllt hat.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Dokumente bzw. Erklärung können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 auf elektronischem Wege übermittelt werden.

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