Artikel 17 VO (EG) 2008/1005
Überprüfungen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden.
(2) Zu Überprüfungen gehören insbesondere die Untersuchung der Erzeugnisse, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorliegens und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Transportmittel, einschließlich Container und Orte der Lagerung der Erzeugnisse, die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und ähnlichen Maßnahmen sowie die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Hafen gemäß Kapitel II.
(3) Überprüfungen zielen insbesondere auf die Risiken ab, die auf der Grundlage der auf einzelstaatlicher oder Gemeinschaftsebene im Rahmen des Risikomanagements festgelegten Kriterien ermittelt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Arbeitstagen nach dem 29. Oktober 2008 ihre nationalen Kriterien mit und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. Die Gemeinschaftskriterien werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
(4) Überprüfungen werden in jedem Fall dann durchgeführt, wenn
- a)
- die prüfende Behörde des Mitgliedstaats Anlass hat, die Echtheit der Fangbescheinigung selbst oder des Validierungsstempels oder der Unterschrift der zuständigen Behörde des Flaggenstaats anzuzweifeln, oder
- b)
- der prüfenden Behörde des Mitgliedstaats Angaben vorliegen, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Fischereifahrzeug die geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen befolgt oder dass es sonstige Anforderungen dieser Verordnung erfüllt hat, oder
- c)
- Fischereifahrzeuge, Fischereiunternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte im Zusammenhang mit mutmaßlicher IUU-Fischerei gemeldet wurden; darunter sind auch Fischereifahrzeuge, die einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das von dieser Organisation angenommen wurde, um Listen der Schiffe zu erstellen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben, oder
- d)
- Flaggen- oder Wiederausfuhrstaaten einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das von dieser Organisation angenommen wurde, um Handelsmaßnahmen gegenüber den Flaggenstaaten anzuwenden, oder
- e)
- eine Warnmeldung gemäß Artikel 23 Absatz 1 veröffentlicht wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzlich zu den Überprüfungen gemäß den Absätzen 3 und 4 stichprobenweise weitere Überprüfungen durchzuführen.
(6) Für die Zwecke einer Überprüfung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 um Unterstützung ersuchen, wobei Folgendes gilt:
- a)
- In dem Unterstützungsersuchen sind die Gründe genannt, aus denen berechtigte Zweifel der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats an der Gültigkeit der Fangbescheinigung, den darin enthaltenen Angaben und/oder der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bestehen. Zur Untermauerung des Ersuchens werden eine Kopie der Fangbescheinigung und Informationen oder Unterlagen vorgelegt, die darauf hinweisen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind. Das Ersuchen ist den zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 unverzüglich zu übermitteln.
- b)
- Das Überprüfungsverfahren ist binnen 15 Tagen ab dem Datum des Überprüfungsersuchens abzuschließen. Können die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats diese Frist nicht einhalten, so können die überprüfenden Behörden des Mitgliedstaats auf Wunsch des Flaggenstaats oder des Drittlands, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 die Antwortfrist um höchstens 15 Tage verlängern.
(7) Die Freigabe der Erzeugnisse für den Markt wird so lange ausgesetzt, bis die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 bis 6 vorliegen. Die Lagerungskosten trägt der Betreiber.
(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Kontrolle und Überprüfungen der Fangbescheinigungen gemäß Artikel 16 und den Absätzen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels zuständig sind.
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