Artikel 18 VO (EG) 2008/1005

Verweigerung der Einfuhr

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, ohne weitere Beweise anfordern oder den Flaggenstaat um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn sie feststellen, dass

a)
der Einführer für die betreffenden Erzeugnisse keine Fangbescheinigung vorlegen oder seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht nachkommen konnte;
b)
die für die Einfuhr bestimmten Erzeugnisse nicht mit den Angaben auf der Fangbescheinigung übereinstimmen;
c)
die Fangbescheinigung nicht gemäß Artikel 12 Absatz 3 von der öffentlichen Behörde des Flaggenstaats validiert wurde;
d)
die Fangbescheinigung nicht alle verlangten Angaben enthält;
e)
der Einführer nicht nachweisen kann, dass die Fischereierzeugnisse die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 1 oder 2 erfüllen;
f)
das Fischereifahrzeug, das in der Fangbescheinigung als Ursprungsschiff der Fänge ausgewiesen ist, in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 30 geführt wird;
g)
die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 31 als nichtkooperierender Staat eingestuft ist.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern aufgrund eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 17 Absatz 6 gegebenenfalls die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft, wenn

a)
aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht berechtigt war, die Validierung einer Fangbescheinigung zu beantragen, oder
b)
aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder andere Vorschriften dieses Kapitels in Bezug auf die Erzeugnisse nicht befolgt wurden, oder
c)
sie innerhalb der vorgegebenen Frist keine Antwort erhalten haben oder
d)
die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

(3) Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat die entsprechenden Fischereierzeugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts konfiszieren und vernichten, entsorgen oder verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf kann für karitative Zwecke verwendet werden.

(4) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie betrifft. Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen dem Flaggenstaat und gegebenenfalls dem Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 mit, dass die Einfuhr verweigert wurde. Eine Kopie dieser Mitteilung wird der Kommission übermittelt.

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