Artikel 19 VO (EG) 2008/1005
Durchfahrt und Umladung
(1) Werden die Fischereierzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft in ein Versandverfahren überführt und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, in dem sie in ein anderes Zollverfahren überführt werden, so finden in diesem Mitgliedstaat die Artikel 17 und 18 Anwendung.
(2) Werden die Fischereierzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft in ein Versandverfahren überführt und an einen anderen Ort im selben Mitgliedstaat verbracht, wo sie in ein anderes Zollverfahren überführt werden, so kann dieser Mitgliedstaat am Eintrittsort oder am Bestimmungsort die Artikel 16, 17 und 18 anwenden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich die Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung dieses Absatzes ergriffen haben, und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen auf ihrer Website.
(3) Werden die Erzeugnisse am Ort des Eintritts in das Gebiet der Gemeinschaft umgeladen und auf dem Seeweg in einen anderen Mitgliedstaat befördert, so wendet dieser Mitgliedstaat die Artikel 17 und 18 an.
(4) Der Umlademitgliedstaat teilt dem Bestimmungsmitgliedstaat die den Transportpapieren zu entnehmenden Informationen über die Art der Fischereierzeugnisse, deren Gewicht, den Verladehafen und den Verlader im Drittland, die Namen der Transportschiffe sowie den Umlade- und den Bestimmungshafen mit, sobald diese Informationen bekannt sind, jedoch vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens im Bestimmungshafen.
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