Artikel 23 VO (EG) 2008/1005
Abgabe von Warnungen
(1) Geben Informationen, die gemäß den Kapiteln II, III, V, VI, VII, VIII, X oder XI eingeholt wurden, Anlass zu begründeten Zweifeln, dass die geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der von Drittländern im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 mitgeteilten geltenden Rechtsvorschriften, oder die internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge oder Fischereierzeugnisse aus bestimmten Drittländern nicht befolgt werden, so veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union eine Warnmeldung, um die Wirtschaftsbeteiligten zu warnen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels die geeigneten Maßnahmen gegenüber den betreffenden Drittländern treffen.
(2) Die Kommission gibt die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich an die Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Flaggenstaats sowie gegebenenfalls an das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 weiter.
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