Artikel 24 VO (EG) 2008/1005

Maßnahmen nach einer Warnung

(1) Nach Eingang der gemäß Artikel 23 Absatz 2 weitergegebenen Informationen verfahren die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des Risikomanagements gegebenenfalls wie folgt:

a)
Sie ermitteln die derzeit zur Einfuhr vorliegenden Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, und führen nach Maßgabe des Artikels 17 eine Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der in Artikel 14 genannten Dokumente durch;
b)
sie ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass künftige zur Einfuhr bestimmte Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, nach Maßgabe des Artikels 17 der Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der Dokumente gemäß Artikel 14 unterzogen werden;
c)
sie gehen allen vorherigen Sendungen von Fischereierzeugnissen, die von der Warnmeldung betroffen sind, nach und nehmen angemessene Überprüfungen — auch der zuvor eingereichten Fangbescheinigungen — vor;
d)
sie führen in Bezug auf die von der Warnmeldung betroffenen Fischereifahrzeuge im Einklang mit dem Völkerrecht die notwendigen Ermittlungen, Nachforschungen oder Inspektionen auf See, in Häfen oder an anderen Landeorten durch.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Überprüfungen und die Überprüfungsersuchen sowie die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, wenn die Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften oder internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachgewiesen wurde.

(3) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zu der Warnmeldung geführt hat, ausgeräumt wurde, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)
Sie veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Mitteilung, die die vorherige Warnmeldung aufhebt;
b)
sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14 über die Aufhebung; und
c)
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln.

(4) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel, der zur Warnmeldung führte, fortbesteht, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)
Sie aktualisiert die Warnmeldung durch eine neue Veröffentlichung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union;
b)
sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14;
c)
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln; und
d)
sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall.

(5) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass es genügend Hinweise darauf gibt, dass die ermittelten Tatsachen einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften oder internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen könnten, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)
Sie veröffentlicht diesbezüglich eine neue Warnmeldung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union;
b)
sie unterrichtet den Flaggenstaat und leitet die geeigneten Verfahren und Schritte in Einklang mit den Kapiteln V und VI ein;
c)
sie unterrichtet gegebenenfalls das Drittland, das nicht der Flaggenstaat ist, gemäß Artikel 14;
d)
sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln; und
e)
sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall.

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