Artikel 25 VO (EG) 2008/1005

Mutmaßliche IUU-Fischerei

(1) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt folgende Informationen zusammen und wertet sie aus:

a)
sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten, die sie gemäß den Kapiteln II, III, IV, VIII, X und XI erhalten hat, und/oder
b)
gegebenenfalls andere sachdienliche Informationen wie:

i)
Fangdaten,
ii)
Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen,
iii)
Schiffsregister und -datenbanken,
iv)
Fangdokumente oder statistische Dokumente einer regionalen Fischereiorganisation,
v)
Berichte über Sichtungen oder andere Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, von deren Beteiligung an IUU-Fischerei gemäß Artikel 3 ausgegangen wird, und von regionalen Fischereiorganisationen gemeldete oder angenommene Listen von IUU-Schiffen,
vi)
Berichte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Fischereifahrzeuge, die vermutlich IUU-Fischerei im Sinne von Artikel 3 betreiben,
vii)
andere sachdienliche Informationen, die unter anderem in den Häfen und in den Fanggebieten eingeholt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit weitere Informationen übermitteln, die für die Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe sachdienlich sein könnten. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle gibt diese Informationen zusammen mit sämtlichen Beweisen an die Mitgliedstaaten und die betreffenden Flaggenstaaten weiter.

(3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle führt zu jedem Fischereifahrzeug, das als vermutlich an IUU-Fischerei beteiligt gemeldet wurde, eine Akte, die aktualisiert wird, sobald neue Informationen vorliegen.

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