Artikel 29 VO (EG) 2008/1005

Inhalt, Veröffentlichung und Pflege der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe

(1) Die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe enthält zu jedem Fischereifahrzeug folgende Angaben:

a)
Name und gegebenenfalls frühere Namen,
b)
Flagge und gegebenenfalls frühere Flaggen,
c)
Eigner und gegebenenfalls frühere Eigner, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer,
d)
Betreiber und gegebenenfalls frühere Betreiber,
e)
Rufzeichen und gegebenenfalls frühere Rufzeichen,
f)
Lloyds-/IMO-Nummer (sofern bekannt),
g)
Fotos, sofern vorhanden,
h)
Datum der ersten Aufnahme in die Liste,
i)
Aufstellung der Tätigkeiten, die die Aufnahme des Schiffs in die Liste rechtfertigen, zusammen mit Verweisen auf alle sachdienlichen Unterlagen, die über diese Tätigkeiten informieren oder diese belegen.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sie bekannt zu machen, unter anderem dadurch, dass sie sie auf ihre Website stellt.

(3) Die Kommission bringt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe alle drei Monate auf den neuesten Stand und sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste an die FAO und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.

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