Artikel 30 VO (EG) 2008/1005

Von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen der IUU-Schiffe

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 27 genannten Fischereifahrzeugen werden Fischereifahrzeuge, die in von regionalen Fischereiorganisationen geführte Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen. Die Streichung solcher Schiffe aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.

(2) Die Kommission übermittelt die von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betrieben haben, alljährlich nach deren Erhalt den Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Listen, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche Änderung vorgenommen wird. Artikel 37 gilt für die Schiffe, die in den so geänderten Listen der IUU-Schiffe der regionalen Fischereiorganisationen aufgeführt sind, sobald die Mitgliedstaaten unterrichtet wurden.

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