Artikel 31 VO (EG) 2008/1005

Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern

(1) Die Kommission ermittelt nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 die Drittländer, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind.

(2) Grundlage der Ermittlung gemäß Absatz 1 bildet die Auswertung aller gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XI eingeholten Informationen oder gegebenenfalls anderer sachdienlicher Informationen, wie z. B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, Fangdokumente oder statistische Dokumente und von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen von IUU-Schiffen, sowie sonstiger Informationen, die in Häfen und Fanggebieten eingeholt wurden.

(3) Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 stützt sich die Kommission in erster Linie auf eine Prüfung der Maßnahmen, die das betreffende Drittland in Bezug auf Folgendes getroffen hat:

a)
wiederholte IUU-Fischerei, bei der hinreichend belegt ist, dass sie von Fischereifahrzeugen, die seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen, die in seinen Meeresgewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt wird, oder
b)
Zugang von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei zu seinem Markt.

(5) Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission:

a)
ob das betreffende Drittland tatsächlich mit der Gemeinschaft kooperiert, indem es auf die von der Kommission an es gerichteten Ersuchen reagiert, die IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen,
b)
ob das betreffende Drittland wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat, und besonders, ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um den für die Verstöße Verantwortlichen den Gewinn aus dieser Fischerei zu entziehen,
c)
die Vorgeschichte, die Art, die Umstände, das Ausmaß und die Schwere der fraglichen IUU-Fischerei,
d)
bei Entwicklungsländern die bestehenden Kapazitäten der zuständigen Behörden.

(6) Für die Zwecke von Absatz 3 berücksichtigt die Kommission ebenfalls folgende Punkte:

a)
die Ratifizierung internationaler Fischereiübereinkünfte, insbesondere des UNCLOS, des VN-Übereinkommens über Fischbestände und des FAO Einhaltungsübereinkommens, durch die betreffenden Drittländer bzw. ihren Beitritt zu diesen Übereinkünften,
b)
den Status des betreffenden Drittlands als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden,
c)
Handlungen oder Unterlassungen des betreffenden Drittlands, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben.

(7) Gegebenenfalls ist bei der Anwendung dieses Artikels gebührend zu berücksichtigen, welchen besonderen Sachzwängen Entwicklungsländer insbesondere in Bezug auf die Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit unterworfen sind.

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