Artikel 32 VO (EG) 2008/1005

Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden

(1) Die Kommission informiert unverzüglich die Länder, die von der Möglichkeit betroffen sind, anhand der Kriterien in Artikel 31 als nichtkooperierende Drittländer eingestuft zu werden. Die entsprechende Mitteilung enthält Folgendes:

a)
den Grund/die Gründe für diese Einstufung mit den entsprechenden Beweisen,
b)
den Hinweis, dass die Länder die Möglichkeit haben, der Kommission schriftlich auf den Einstufungsbeschluss zu antworten und weitere sachdienliche Angaben zu übermitteln, beispielsweise Beweise, die eine solche Einstufung widerlegen, oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen,
c)
den Hinweis auf das Recht zur Anforderung bzw. Übermittlung zusätzlicher Angaben,
d)
den Hinweis auf die Konsequenzen seiner Einstufung als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 38.

(2) Ferner enthält die Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 die Aufforderung an das betreffende Drittland, alle notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der fraglichen IUU-Tätigkeiten und zur Unterbindung künftiger Tätigkeiten dieser Art zu treffen sowie jede Handlung oder Unterlassung gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c zu korrigieren.

(3) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Drittland ihre Mitteilung und Aufforderung über mehrere Kommunikationswege. Die Kommission bemüht sich darum, von diesem Land die Bestätigung zu erhalten, dass er ihre Mitteilung erhalten hat.

(4) Die Kommission gibt dem betreffenden Drittland ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen.

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