Artikel 33 VO (EG) 2008/1005
Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer
(1) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Liste der nichtkooperierenden Drittländer.
(2) Die Kommission unterrichtet das betreffende Drittland unverzüglich über dessen Einstufung als nichtkooperierendes Drittland und die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 38 und fordert es auf, der derzeitigen Situation abzuhelfen und mitzuteilen, welche Maßnahmen es getroffen hat, um die Befolgung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch seine Fischereifahrzeuge sicherzustellen.
(3) Einen Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels teilt die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaaten mit und fordert diese auf, die sofortige Anwendung der in Artikel 38 genannten Maßnahmen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie auf diese Aufforderung hin getroffen haben.
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