Artikel 37 VO (EG) 2008/1005

Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführt sind

Für die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge ( „IUU-Fischereifahrzeuge” ) gilt Folgendes:

1.
Flaggenmitgliedstaaten beantragen bei der Kommission keine Fanggenehmigungen für IUU-Fischereifahrzeuge.
2.
Die geltenden Fanggenehmigungen oder speziellen Fangerlaubnisse, die Flaggenmitgliedstaaten für IUU-Fischereifahrzeuge ausgestellt haben, werden zurückgezogen.
3.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten keine Genehmigung für den Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden.
4.
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen keine Fischverarbeitungstätigkeiten für IUU-Fischereifahrzeuge übernehmen und dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen beteiligen.
5.
IUU-Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wird — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nur Zugang zu ihrem Heimathafen, jedoch zu keinem anderen Gemeinschaftshafen gewährt. IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen. Ein Mitgliedstaat kann hingegen einem IUU-Fischereifahrzeug das Einlaufen in seine Häfen unter der Bedingung gestatten, dass die Fänge an Bord und gegebenenfalls das nach Maßgabe der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen verbotene Fanggerät konfisziert werden. Die Mitgliedstaaten konfiszieren die Fänge und gegebenenfalls das nach Maßgabe dieser Maßnahmen verbotene Fanggerät, das sich an Bord von IUU-Fischereifahrzeugen befindet, denen sie wegen höherer Gewalt oder Seenot das Einlaufen in ihre Häfen gestattet haben.
6.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten in den Häfen — außer im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls — keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen.
7.
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen in den Häfen keine andere Besatzung an Bord nehmen, außer wenn dies im Fall höherer Gewalt oder eines Notfalls notwendig ist.
8.
Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Fischereifahrzeugen die Genehmigung zum Führen ihrer Flagge.
9.
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen ist verboten, und dementsprechend werden die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse nicht angenommen oder validiert.
10.
Die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Fischereifahrzeugen zur Verarbeitung sind verboten.
11.
IUU-Fischereifahrzeuge, die weder Fänge noch Besatzung an Bord haben, erhalten zum Abwracken Zugang zum Hafen, allerdings unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen oder Sanktionen, die gegen dieses Fischereifahrzeug oder eine betroffene juristische oder natürliche Person verhängt werden.

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