Artikel 38 VO (EG) 2008/1005

Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Drittländern

Gegenüber nichtkooperierenden Drittländern werden folgende Maßnahmen getroffen:

1.
Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, ist verboten, und die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse werden deshalb nicht akzeptiert. Wird ein Land als nichtkooperierendes Drittland nach Artikel 31 eingestuft, weil es keine geeigneten Maßnahmen gegenüber IUU-Fischerei ergreift, die einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art betreffen, so kann sich das Einfuhrverbot lediglich auf diesen Bestand oder diese Art beziehen.
2.
Wirtschaftsbeteiligte aus der Gemeinschaft dürfen kein Fischereifahrzeug erwerben, das die Flagge eines solchen Landes führt.
3.
Ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, darf nicht auf ein solches Land umgeflaggt werden.
4.
Die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Abschluss von Chartervereinbarungen mit solchen Ländern über Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen.
5.
Die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in solche Länder ist verboten.
6.
Private Handelsvereinbarungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und solchen Ländern dahin gehend, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, die Fangmöglichkeiten solcher Länder nutzt, sind verboten.
7.
Gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, sind verboten.
8.
Die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Ländern vor, sofern darin vorgesehen ist, dass das Abkommen im Falle der Nichteinhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei beendet wird.
9.
Die Kommission führt keine Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen oder partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit einem solchen Land.
10.
Der Besitz, auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der Betrieb oder das Management durch Betreiber aus der Union von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Landes ist verboten. Die Unionseigentümer, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer, von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Landes müssen beantragen, dass diese Schiffe innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 dieser Verordnung aus dem Register für diese Länder gestrichen werden. Kann der Antrag nicht direkt von den Eigentümern, einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer, gestellt werden, beauftragen sie eine einschlägige natürliche oder juristische Person, die befugt ist, in ihrem Namen zu handeln, diese Streichung innerhalb der vorgesehenen Frist zu beantragen.
11.
Fischereifahrzeugen unter der Flagge solcher Länder ist der Zugang zu Hafendiensten und die Anlandung oder Umladung in Häfen der Union verboten.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.