Artikel 39 VO (EG) 2008/1005
Staatsangehörige, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen
(1) Staatsangehörige, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen ( „Staatsangehörige” ), dürfen die IUU-Fischerei weder unterstützen noch sich daran beteiligen; dies schließt auch die Tätigkeit an Bord oder als Betreiber oder als wirtschaftlicher Eigentümer der in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgeführten Fischereifahrzeuge ein.
(2) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats kooperieren die Mitgliedstaaten miteinander und mit Drittländern und treffen in Einklang mit den innerstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um zu ermitteln, welche ihrer Staatsangehörigen IUU-Fischerei unterstützt oder sich daran beteiligt haben.
(3) Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen Vorschriften und Gesetze geeignete Maßnahmen im Hinblick auf Staatsangehörige, die als Betreiber oder Unterstützer von IUU-Fischerei ermittelt wurden.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Koordinierung der Erfassung und Überprüfung von Angaben zu den Tätigkeiten der in diesem Kapitel genannten eigenen Staatsangehörigen sowie für Meldungen an die Kommission und die Zusammenarbeit mit ihr zuständig sind.
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