Artikel 41 VO (EG) 2008/1005

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für

1.
schwere Verstöße, die in dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten begangen werden, für das der Vertrag gilt, oder in den Meeresgewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Gewässern, die an die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete und Länder angrenzen;
2.
schwere Verstöße, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten begangen werden;
3.
schwere Verstöße, die in dem Staatsgebiet oder den Gewässern gemäß Nummer 1 dieses Artikels festgestellt wurden, jedoch auf Hoher See oder innerhalb der Zuständigkeit eines Drittlands begangen worden sind und gemäß Artikel 11 Absatz 4 sanktioniert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.