Artikel 42 VO (EG) 2008/1005

Schwere Verstöße

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als „schwere Verstöße”

a)
die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen,
b)
die Durchführung von unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängenden Geschäften, einschließlich des Handels mit oder der Einfuhr von Fischereierzeugnissen,
c)
die Fälschung von in dieser Verordnung genannten Dokumenten oder die Verwendung solcher gefälschter oder ungültiger Dokumente.

(2) Die Schwere des Verstoßes wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kriterien festgestellt.

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