Artikel 42 VO (EG) 2008/1005

Schwere Verstöße

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „schwerer Verstoß” jeden in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Verstoß, der in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt ist oder gemäß Artikel 90 Absatz 3 jener Verordnung als schwerer Verstoß eingestuft wird.

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