Artikel 42a VO (EG) 2008/1005

Verfahren bei schweren Verstößen

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 50 der vorliegenden Verordnung wenden die Mitgliedstaaten Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an, wenn ein schwerer Verstoß festgestellt wird.

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