Artikel 45 VO (EG) 2008/1005
Begleitsanktionen
Zusätzlich zu den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
- 1.
- die Beschlagnahme des an dem Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugs,
- 2.
- die vorübergehende Stilllegung des Fischereifahrzeugs,
- 3.
- die Beschlagnahme von verbotenem Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen,
- 4.
- die Aussetzung oder der Entzug der Fanggenehmigung,
- 5.
- die Kürzung oder der Entzug der Fangrechte,
- 6.
- der vorübergehende oder dauerhafte Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten,
- 7.
- der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Finanzhilfen oder Beihilfen,
- 8.
- die Aussetzung oder der Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 bewilligten Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten” .
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