Artikel 45 VO (EG) 2008/1005

Begleitsanktionen

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere

1.
die Beschlagnahme des an dem Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugs,
2.
die vorübergehende Stilllegung des Fischereifahrzeugs,
3.
die Beschlagnahme von verbotenem Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen,
4.
die Aussetzung oder der Entzug der Fanggenehmigung,
5.
die Kürzung oder der Entzug der Fangrechte,
6.
der vorübergehende oder dauerhafte Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten,
7.
der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Finanzhilfen oder Beihilfen,
8.
die Aussetzung oder der Entzug des gemäß Artikel 16 Absatz 3 bewilligten Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten” .

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