Artikel 46 VO (EG) 2008/1005

Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen

Die Gesamthöhe der Sanktionen und Begleitsanktionen wird so berechnet, dass den Verantwortlichen unbeschadet des legitimen Rechts der Berufsausübung wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den schweren Verstößen entzogen wird. Dabei sind auch die gemäß Artikel 43 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

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