Artikel 49 VO (EG) 2008/1005
Übermittlung von Angaben zu dem gesichteten Fischereifahrzeug
(1) Die Mitgliedstaaten, die hinreichend dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten, übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten Stelle in dem nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegten Format.
(2) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle prüft auch hinreichend dokumentierte Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen, die Bürger, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Umweltschutzorganisationen, sowie Vertreter der Fischwirtschaft oder Interessenvertreter des Fischhandels übermitteln.
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