Artikel 50 VO (EG) 2008/1005

Untersuchung von gesichteten Fischereifahrzeugen

(1) Die Mitgliedstaaten leiten so rasch wie möglich eine Untersuchung der Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen ein, die ihre Flagge führen und gemäß Artikel 49 gesichtet wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder der von ihr benannten Stelle möglichst auf elektronischem Weg die Einzelheiten der eingeleiteten Untersuchung und der getroffenen oder geplanten Maßnahmen gegenüber den gesichteten Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen, sobald dies möglich ist, in jedem Fall jedoch binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der Sichtungsmeldung gemäß Artikel 48 Absatz 4. Der Kommission oder der von ihr benannten Stelle wird in angemessenen Abständen regelmäßig über die Fortschritte der Untersuchung der Tätigkeiten des gesichteten Fischereifahrzeugs berichtet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle erhält nach Abschluss der Untersuchung einen Abschlussbericht über deren Ergebnis.

(3) Die übrigen Mitgliedstaaten, die nicht der Flaggenmitgliedstaat sind, prüfen gegebenenfalls, ob die gemeldeten gesichteten Fischereifahrzeuge in den Meeresgewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit tätig waren oder ob die Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen in ihrem Gebiet angelandet oder in ihr Gebiet eingeführt wurden, und untersuchen, inwieweit diese den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprochen haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission oder die von dieser benannte Stelle und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über das Ergebnis ihrer Überprüfungen und Ermittlungen.

(4) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt allen Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Auskünfte.

(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.