ANHANG III VO (EG) 2008/1005

Mitteilungen des Flaggenstaats

1.
Inhalt der Mitteilungen des Flaggenstaats gemäß Artikel 20

Die Kommission fordert die Flaggenstaaten auf, die Namen, Anschriften und amtlichen Stempelabdrücke der öffentlichen Behörden in ihrem Staatsgebiet zu übermitteln, die befugt sind,

a)
Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zu registrieren,
b)
die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, zu gewähren, auszusetzen und einzuziehen,
c)
die Richtigkeit von Angaben in den in Artikel 12 genannten Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu validieren,
d)
Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ihre Fischereifahrzeuge beachten müssen, durchzuführen, zu überwachen und durchzusetzen,
e)
die Fangbescheinigungen zu überprüfen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen,
f)
dem Muster in Anhang II entsprechende Vordrucke ihrer Fangbescheinigungen zu übermitteln und
g)
diese Mitteilungen zu aktualisieren.

2.
Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen gemäß Artikel 13

Wurde eine Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation als Fangbescheinigungsregelung für die Zwecke dieser Verordnung anerkannt, so gelten die im Rahmen dieser Fangdokumentation übermittelten Mitteilungen der Flaggenstaaten als im Einklang mit Absatz 1 dieses Anhangs übermittelt, und dieser Anhang gilt als sinngemäß angewandt.

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