Artikel 15 VO (EG) 2008/1008

Erbringung innergemeinschaftlicher Flugdienste

(1) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten machen die Durchführung von innergemeinschaftlichen Flugdiensten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht von einer Zulassung oder Genehmigung abhängig. Die Mitgliedstaaten verlangen von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine Unterlagen oder Informationen, die diese bereits der zuständigen Genehmigungsbehörde vorgelegt haben, sofern die betreffenden Informationen rechtzeitig bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingeholt werden können.

(3) Stellt die Kommission anhand der gemäß Artikel 26 Absatz 2 eingeholten Auskünfte fest, dass die einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft erteilte Betriebsgenehmigung den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, so übermittelt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Genehmigungsbehörde, die der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen ihre Bemerkungen zusendet.

Erhält die Kommission nach Prüfung der Bemerkungen der zuständigen Genehmigungsbehörde ihre Feststellung aufrecht, dass die Betriebsgenehmigung dieser Verordnung nicht entspricht, oder hat sie keine Bemerkungen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erhalten, so beschließt sie gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren, die zuständige Genehmigungsbehörde zur Ergreifung der geeigneten Abhilfemaßnahmen oder zur Aussetzung beziehungsweise zum Widerruf der Betriebsgenehmigung aufzufordern.

In dem Beschluss wird eine Frist gesetzt, bis zu der die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen der zuständigen Genehmigungsbehörde durchzuführen sind. Sind die Abhilfemaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen nicht bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt, ist das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht berechtigt, seine Rechte nach Absatz 1 auszuüben.

Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft darf seine Rechte nach Absatz 1 wieder ausüben, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde der Kommission mitgeteilt hat, dass die Abhilfemaßnahmen durchgeführt worden sind und dass die zuständige Genehmigungsbehörde die Durchführung überprüft hat.

(4) Unbeschadet der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sind die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft berechtigt, innergemeinschaftliche Flugdienste betrieblich zu verbinden und Code-Sharing-Vereinbarungen zu treffen.

Einschränkungen der Freiheit von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, innergemeinschaftliche Flugdienste durchzuführen, die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, werden hiermit aufgehoben.

(5) Ungeachtet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wird es Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten erlaubt, Flugdienste betrieblich zu verbinden und mit allen Luftfahrtunternehmen Code-Sharing-Vereinbarungen auf Flugdiensten nach, von oder über einen Flughafen in ihrem Hoheitsgebiet von oder nach jedem Ort in Drittländern einzugehen.

Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen des zweiseitigen Luftverkehrsabkommens mit dem betreffenden Drittland Code-Sharing-Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes insbesondere dann einschränken, wenn das betreffende Drittland den von dem betreffenden Mitgliedstaat aus operierenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine ähnlichen kommerziellen Möglichkeiten einräumt. Die so verfahrenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen dieser Abkommen auferlegte Einschränkungen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht einschränken, keine Diskriminierung zwischen diesen beinhalten und nicht einschränkender als erforderlich sind.

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