Artikel 8 VO (EG) 2008/1008

Gültigkeit der Betriebsgenehmigung

(1) Betriebsgenehmigungen gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Anforderungen dieses Kapitels nachkommt.

Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit nachweisen können, dass es alle Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.

(2) Die zuständige Genehmigungsbehörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels eingehend. In den folgenden Fällen prüft sie stets die Erfüllung dieser Anforderungen:

a)
zwei Jahre nach Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung;
b)
beim vermuteten Vorliegen möglicher Schwierigkeiten oder
c)
auf Anforderung der Kommission.

Vermutet die zuständige Genehmigungsbehörde, dass finanzielle Schwierigkeiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dessen Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten, informiert sie unverzüglich die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde.

(3) Die Betriebsgenehmigung ist erneut zur Genehmigung vorzulegen,

a)
wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Betrieb nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Betriebsgenehmigung aufgenommen hat;
b)
wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mehr als sechs Monate lang den Betrieb eingestellt hat oder
c)
wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, dem eine Genehmigung aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erteilt wurde, Luftfahrzeuge betreiben will, die die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Größenschwelle überschreiten, oder die darin festgelegten finanziellen Bedingungen nicht mehr erfüllt.

(4) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft muss der zuständigen Genehmigungsbehörde seinen geprüften Abschluss spätestens sechs Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahrs vorlegen, sofern nicht im einzelstaatlichen Recht etwas anderes bestimmt ist. Während der ersten beiden Jahre des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft sind die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die Finanzsituation eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft, dem sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, prüfen und dazu einschlägige Informationen anfordern. Im Rahmen dieser Prüfung aktualisiert das betreffende Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Angaben nach Anhang I Ziffer 3 und stellt sie der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung.

(5) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft meldet der zuständigen Genehmigungsbehörde

a)
im Voraus Pläne für den Betrieb eines neuen Flugdienstes nach einem Kontinent oder in ein Gebiet der Welt, die bisher nicht angeflogen wurden, oder jede sonstige wesentliche Änderung der Größenordnung seiner Tätigkeiten einschließlich — jedoch nicht ausschließlich — Änderungen der Art oder der Anzahl der eingesetzten Luftfahrzeuge;
b)
im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen und
c)
binnen 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die 10 % oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft oder seiner Mutter- oder der letztlichen Dachgesellschaft ausmachen.

(6) Ist die zuständige Genehmigungsbehörde der Auffassung, dass die gemäß Absatz 5 gemeldeten Änderungen für die Finanzlage des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft von erheblicher Bedeutung sind, so verlangt sie, dass ein überarbeiteter Wirtschaftsplan, in den die betreffenden Änderungen eingeflossen sind und der einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab seiner Durchführung abdeckt, sowie die Angaben gemäß Anhang I Ziffer 2 zusätzlich zu den nach Absatz 4 vorzulegenden Informationen vorgelegt werden.

Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet anhand des überarbeiteten Wirtschaftsplans über die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft seinen bestehenden und möglichen Verpflichtungen während dieses zwölfmonatigen Zeitraums nachkommen kann. Diese Entscheidung ergeht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.

(7) Bei einer Änderung eines oder mehrerer Umstände, die sich auf die rechtlichen Gegebenheiten eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auswirken, und insbesondere im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses oder einer Unternehmensübernahme entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde in Bezug auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, ob die Betriebsgenehmigung erneut zur Genehmigung vorzulegen ist.

(8) Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die ausschließlich Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 10 Tonnen MTOM und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde die für Zwecke der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Bewertung erforderlichen Auskünfte vorzulegen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze 4, 5 und 6 auf die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft anwenden, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt hat und die einen Linienflugverkehrsdienst betreiben oder deren Umsatz 3 Mio. EUR jährlich überschreitet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.