Artikel 9 VO (EG) 2008/1008

Aussetzung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung

(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jederzeit die finanzielle Leistungsfähigkeit eines von ihr genehmigten Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft bewerten. Auf der Grundlage ihrer Bewertung setzt die Behörde die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn sie nicht mehr davon überzeugt ist, dass dieses Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft während eines Zeitraums von 12 Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch eine vorläufige Genehmigung, deren Geltungsdauer 12 Monate nicht überschreitet, für die Dauer der finanziellen Umstrukturierung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und die vorläufige Genehmigung gegebenenfalls allen Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses Rechnung trägt und die realistische Aussicht eines zufrieden stellenden finanziellen Umbaus innerhalb dieser Zeitspanne besteht.

(1a) Auf der Grundlage der Bewertungen nach Absatz 1, die vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführt wurden, kann die zuständige Genehmigungsbehörde vor Ablauf dieses Zeitraums beschließen, die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens der Union nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Flugsicherheit nicht gefährdet ist und eine realistische Aussicht auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung innerhalb der folgenden 12 Monate besteht. Sie überprüft die Leistung dieses Luftfahrtunternehmens der Union am Ende des Zeitraums von 12 Monaten und entscheidet, ob die Betriebsgenehmigung ausgesetzt oder widerrufen und eine vorläufige Genehmigung auf der Grundlage von Absatz 1 erteilt wird.

(1b) Stellt die Kommission auf der Grundlage der von Eurocontrol, dem Netzmanager für die Funktionen des Luftverkehrsnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum, veröffentlichten Daten fest, dass der Rückgang des Luftverkehrs gegenüber dem Niveau im entsprechenden Zeitraum in 2019 anhält und voraussichtlich anhalten wird, und stellt sie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten, wie zum Beispiel Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, fest, dass diese Situation das Ergebnis der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist, so erlässt die Kommission nach Artikel 25a delegierte Rechtsakte, um die vorliegende Verordnung durch die Verlängerung des in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechend zu ändern.

(1c) Die Kommission überwacht die Lage anhand der in Absatz 1b genannten Kriterien laufend. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. November 2020 einen zusammenfassenden Bericht zu diesem Thema vor. Sind die in Absatz 1b genannten Kriterien erfüllt, so erlässt die Kommission den in Absatz 1b genannten delegierten Rechtsakt so bald wie möglich.

(1d) Sofern infolge anhaltender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Luftverkehrssektor in der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 25b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

(2) Liegen eindeutige Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten vor oder werden Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren gegen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eröffnet, dem die zuständige Genehmigungsbehörde eine Betriebsgenehmigung erteilt hat, nimmt diese unverzüglich eine gründliche Bewertung der Finanzsituation vor und überprüft den Status der Betriebsgenehmigung auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb von drei Monaten.

Die zuständige Genehmigungsbehörde informiert die Kommission über ihre Entscheidungen bezüglich des Status der Betriebsgenehmigung,

(3) Wurde der in Artikel 8 Absatz 4 genannte geprüfte Abschluss nicht innerhalb der in jenem Artikel angegebenen Frist übermittelt, fordert die zuständige Genehmigungsbehörde das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ohne unangemessene Verzögerung auf, den geprüften Abschluss vorzulegen.

Wird der geprüfte Abschluss nicht innerhalb eines Monats übermittelt, kann die Betriebsgenehmigung widerrufen oder ausgesetzt werden.

(4) Die zuständige Genehmigungsbehörde setzt die Betriebsgenehmigung aus oder widerruft sie, wenn das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft der zuständigen Genehmigungsbehörde wissentlich oder leichtfertig Angaben übermittelt, die in einem wesentlichen Punkt falsch sind.

(5) Wird das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ausgesetzt oder entzogen, setzt die zuständige Genehmigungsbehörde die Betriebsgenehmigung des betreffenden Luftfahrtunternehmens unverzüglich aus oder widerruft sie.

(6) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft aussetzen oder widerrufen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 7 dargelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt.

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