Artikel 1 VO (EG) 2008/1010
(1) Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure des KN-Codes ex29214210 (TARIC-Code 2921421060) mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.
(2) Der endgültige Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 4,7 %.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Ausgleichszoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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