Artikel 12 VO (EG) 2008/1024
Sind die zuständigen Behörden nicht mit den Zollbehörden identisch, können die Mitgliedstaaten spezifische Aufgaben der zuständigen Behörden an die Zollbehörden übertragen.
Die Kommission ist über diese Aufgabenübertragung zu unterrichten.
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