Artikel 11 VO (EG) 2008/1024
(1) In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem Holzprodukte für die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist auf die Nummer der Genehmigung, die für die Holzprodukte unter dieser Anmeldung erteilt wurde, hinzuweisen. Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.
(2) Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
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