Artikel 10 VO (EG) 2008/1024

(1) Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Prüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und gegebenenfalls den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

(2) Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

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