Artikel 14 VO (EG) 2008/1024

(1) Die Mitgliedstaaten können für den Datenaustausch und die Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten elektronische Systeme einsetzen.

(2) Die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 sollen dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie dem Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden einerseits und der Kommission oder den Genehmigungsstellen in den Partnerländern andererseits dienen.

(3) Die Mitgliedstaaten werden bei der Einrichtung der elektronischen Systeme deren Komplementarität, Kompatibilität und Interoperabilität berücksichtigen. Sie tragen dabei auch den entsprechenden Hinweisen der Kommission Rechnung.

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