Artikel 15 VO (EG) 2008/1024
Die elektronischen Systeme, auf die in Artikel 14 Absatz 1 Bezug genommen wird, dürfen unter anderem die folgenden Komponenten umfassen:
- a)
- ein Verfahren für die Annahme und Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;
- b)
- ein Verfahren für den Austausch der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;
- c)
- eine Vorrichtung für die Speicherung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten.
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