Artikel 15 VO (EG) 2008/1024

Die elektronischen Systeme, auf die in Artikel 14 Absatz 1 Bezug genommen wird, dürfen unter anderem die folgenden Komponenten umfassen:

a)
ein Verfahren für die Annahme und Erfassung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;
b)
ein Verfahren für den Austausch der in den Genehmigungen enthaltenen Daten;
c)
eine Vorrichtung für die Speicherung der in den Genehmigungen enthaltenen Daten.

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