Artikel 16 VO (EG) 2008/1024
Die Bestimmungen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben durch diese Verordnung unberührt; sie entbindet insbesondere nicht von den Aufgaben und Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird insbesondere in Bezug auf die Offenlegung und Weitergabe der in einer Genehmigung enthaltenen personenbezogenen Daten sichergestellt.
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