Artikel 2 VO (EG) 2008/1024

Ergänzend zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

1.
„Ladung” eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;
2.
„elektronisch erteilte Genehmigung” eine FLEGT-Genehmigung in digitalem Format, die auf elektronischem Wege vorgelegt oder verarbeitet werden kann und die alle Informationen entsprechend der im Anhang vorgegebenen Felder enthält;
3.
„in Papierform erteilte Genehmigung” eine FLEGT-Genehmigung, die dem im Anhang vorgegebenem Format entspricht;
4.
„zuständige Behörde(n)” die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen benannt wurde(n).

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