Artikel 3 VO (EG) 2008/1024

(1) Eine FLEGT-Genehmigung (im Folgenden „Genehmigung” ) kann elektronisch oder in Papierform erteilt werden.

(2) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten ein Muster oder die technischen Spezifikationen der von den einzelnen Partnerländern erstellten Genehmigungen.

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