Artikel 7 VO (EG) 2008/1024
(1) In Papierform erteilte Genehmigungen müssen dem betreffenden Genehmigungsmuster entsprechen.
(2) Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die im Anhang beschriebenen Angaben gemäß den dort aufgeführten Hinweisen.
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