Artikel 8 VO (EG) 2008/1024

(1) Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung sind unzulässig und werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(2) Eine Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(3) Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

(4) Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß Artikel 9 oder nach einer weiteren Prüfung gemäß Artikel 10 festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde.

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