Artikel 1 VO (EG) 2008/1039
(1) Die Anwendung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse der KN-Codes 10019099, 100110, 10020000, 100300, 10059000, 10070090, 10081000 und 10082000 wird für alle Einfuhren zum Regelzollsatz gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz, die gemäß Artikel 144 der genannten Verordnung eröffnet wurden, wieder eingeführt.
(2) Die Zölle werden gemäß den Artikeln 135 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den von der Kommission(1) festgesetzten Sätzen wieder eingeführt.
(3) Erfolgt die Beförderung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Getreidesorten direkt in die Gemeinschaft und hat sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung begonnen, so gilt die Aussetzung der Zölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 weiterhin für die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse zum freien Verkehr.
Der Nachweis für die direkte Beförderung in die Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung wird zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden auf der Grundlage des Originals des Transportdokuments erbracht.
Die Dauer der genannten Beförderung für die Verbringung der Erzeugnisse bis zum Bestimmungsort ist diejenige, die nach Maßgabe der Entfernung und des Transportmittels unbedingt erforderlich ist.
Fußnote(n):
- (1)
Zuletzt festgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1026/2008 (ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 31).
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