Präambel VO (EG) 2008/1039
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf die Artikel 143 und 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09(2) sind die Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten sowohl im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz als auch für alle Einfuhren zum Regelzollsatz ausgesetzt worden. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 derselben Verordnung können die Zölle zu den Sätzen und Bedingungen gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wiedereingeführt werden, wenn der in den Gemeinschaftshäfen festgestellte fob-Preis für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 genannten Erzeugnisse um 180 % unter dem Referenzpreis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 liegt oder wenn sich zeigt, dass die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Mengen ausreichen, um das Marktgleichgewicht zu gewährleisten.
- (2)
- Der seit dem 29. September 2008 in den Gemeinschaftshäfen festgestellte fob-Preis für Weichweizen liegt um 180 % unter dem Referenzpreis.
- (3)
- Somit sind die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 vorgesehenen Bedingungen für die Wiedereinführung der Zölle für das in dem vorstehenden Erwägungsgrund genannte Erzeugnis erfüllt.
- (4)
- Angesichts der wechselseitigen Abhängigkeit der Märkte der verschiedenen Getreidesorten und der raschen Auswirkung der Entwicklung der Preise für eine Getreidesorte auf die Preise für andere Getreidesorten sind die Einfuhrzölle für die Erzeugnisse der KN-Codes 10019099, 100110, 10020000, 100300, 10059000, 10070090, 10081000 und 10082000 zu den Sätzen und Bedingungen gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wieder einzuführen.
- (5)
- Jedoch dürfen die Marktteilnehmer nicht bestraft werden, wenn der Transport des Getreides im Hinblick auf seine Einfuhr in die Gemeinschaft noch im Gange ist. Somit empfiehlt es sich, die Beförderungszeiten zu berücksichtigen und den Marktteilnehmern zu erlauben, die Abfertigung des Getreides zum freien Verkehr bei allen Erzeugnissen, deren direkte Beförderung in die Gemeinschaft spätestens am Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung begonnen hat, im Rahmen der Regelung zur Aussetzung der Zollsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 608/2008 durchzuführen. Außerdem ist vorzusehen, welcher Nachweis für die direkte Beförderung in die Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Beginns dieser Beförderung erbracht werden muss.
- (6)
- Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 608/2008 daher aufgehoben werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 19.
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