Artikel 16 VO (EG) 2008/105

(1) Am Tag des Ablaufs der Frist gemäß Artikel 13 Absatz 3 setzt die zuständige Stelle die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der zuständigen Stelle an die Kommission dieselbe Frist.

(2) Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung erhaltenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Höchstankaufspreis fest.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

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