Artikel 15 VO (EG) 2008/105
Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, die Lieferung der Butter zu dem von der zuständigen Stelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 18 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 2 der vorliegenden Verordnung sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
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