Artikel 14 VO (EG) 2008/105

(1) Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats entweder durch Einreichung des Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche fernschriftliche Übermittlung mit Empfangsbestätigung.

(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Bieters;
b)
die Angebotsmenge;
c)
den gebotenen Preis in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, frei Verladerampe des Kühlhauses;
d)
Name und Zulassungsnummer des gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen Herstellungsbetriebs;
e)
das Datum der Herstellung der Butter und
f)
den Lagerort der Butter.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 erfüllt;
b)
die Butter in einem Zeitraum von 31 Tagen vor Ende der Angebotsfrist hergestellt wurde;
c)
ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beiliegt, mit der er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 zu erfüllen;
d)
nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Ausschreibung in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.

(4) Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die zuständige Stelle gilt die anfängliche, der zuständigen Stelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe c im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern

a)
im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Bieter von dieser Bestimmung Gebrauch machen will,
b)
sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen.

(5) Die zuständige Stelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter.

(6) Nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote kann das Angebot im Rahmen der betreffenden Ausschreibung nicht mehr zurückgenommen werden.

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