Artikel 13 VO (EG) 2008/105

1. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Butterankauf im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d derselben Verordnung, so gelten Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 und die Artikel 4, 5, 9, 10 und 11 der vorliegenden Verordnung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am dritten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Im August jedoch endet die Frist am vierten Dienstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.

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